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Verein zur Förderung der Friedrich-Wilhelm- von-Steuben-Gesamtschule e.V.
Eingetragen unter VR 1159 beim Amtsgericht Potsdam
Potsdam, den 16.02.1994

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Abs. 1

Der Verein trägt den Namen "Verein zur Förderung der Friedrich - Wilhelm - von - Steuben - Gesamtschule e.V." - abgekürzt Schulförderverein (im weiteren Text so genannt). Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Potsdam erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

Abs. 2

Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

Abs. 3

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§2
Zweck und Aufgaben

Abs. 1

Der Schulförderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen der in §1 Abs. 1 genannten Einrichtung.

Abs. 2

Der Schulförderverein ist eine humanistisch organisierte, gemeinnützig wirkende, parteipolitisch und konfessionell unabhängige und eigenständig arbeitende Organisation. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundsätzen der Gesellschaft.

Abs. 4

Durch die Zusammenfassung aller an der Schulgemeinschaft der Friedrich – W. – v. – Steuben - Gesamtschule 46 interessierten juristischen Personen, Einrichtungen und Institutionen sollen die organisatorischen, finanziellen sowie materiellen Voraussetzungen für eine wirksame und unmittelbare Unterstützung unserer Gesamtschule geschaffen werden.
Der Schulförderverein leistet Hilfe und Unterstützung bei:
a) der materiellen Absicherung und Ausgestaltung der Schule
b) Schulveranstaltungen, Studien- und Bildungsfahrten, Schüleraustausch
c) Sportfesten, Schulclubveranstaltungen
d) der Würdigung und Anerkennung herausragender Leistungen einzelner Mitglieder der Schulgemeinschaft
e) der Förderung vom Arbeitsgemeinschaften, Zirkeln und anderen Aktivitäten, die der Förderung des Ansehens der Gesamtschule 46 dienlich sind
f) der Finanzierung und materiellen Sicherstellung von Projektunterricht und Projektwoche
g) der weiteren Ausgestaltung des Schulhauses und des Außengeländes
h) der Eingliederung ausländischer Schülerinnen und Schüler in die Schulgemeinschaft

§ 3
Gemeinnützigkeit

Abs. 1

Der Schulförderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Abs. 2

Die finanziellen Mittel des Schulfördervereins dürfen nur für die in § 2 Abs. 4 genannten Zwecke verwendet werden.

Abs. 3

Die Mitglieder dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Angemessene Aufwandsentschädigungen für Auslagen, die durch die Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstehen, werden entsprechend der Finanzrichtlinien gewährt.

Abs. 4

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Schulfördervereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 5

Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Schulfördervereins keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Abs. 6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Schulamt Potsdam unter Berücksichtigung der § 1 und 2, das es ausschließlich und unmittelbar für soziale Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 4
Finanzierung

Abs. 1

Die Mittel des Schulfördervereins sind nur für die satzungsgemäß festgelegten Aufgaben zu verwenden.

Abs. 2

Die Leistungen zur Verwirklichung des Zweckes des Schulfördervereins sowie die Aufwendungen für die gesamte Verwaltungstätigkeit werden insbesondere finanziert aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Spendenaufkommen
- Zuwendungen und Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
- Zuschüssen, die sich aus der Gemeinnützigkeit des Schulfördervereins ergeben
- aus Veranstaltungen ,die der Werbung für den geförderten
Zweck dienen

§ 5
Mitgliedschaft

Abs. 1

Mitglied des Schulfördervereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Abs. 2

Mitglied können auch Minderjährige werden, wenn eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter in schriftlicher Form dem Antrag des Minderjährigen auf Mitgliedschaft beiliegt. Das minderjährige Mitglied ist erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt, wenn ein schriftliches Abstimmungseinverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Abs. 3

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Abs. 4

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung.

Abs. 5

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

Abs. 6

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung der Arbeit des Schulfördervereins mitzuwirken. Ihnen steht die Wahl in alle Vereinsämter offen.

Abs. 7

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages für Schülerinnen und Schüler wird mit mindestens 6,- € ( 0,50 € monatlich ) festgesetzt und alle anderen Mitglieder haben einen Mindestjahresbeitrag von 12,- € im Jahr ( 1,- € monatlich ) zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach dem Beitritt und im weiteren im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.

§ 6
Charakter uns Struktur des Vereins

Abs. 1

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsprüfer

Abs. 2

Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt;
b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder deren Einberufung schriftlich gegenüber dem Vorstand fordern;
c) Der Vorstand lädt spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein;
d) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Wahl des Vorsitzenden
2. Wahl von 2 Kassenprüfern
3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
e) Für die Beschlussfassung zu d) 5. Und 6. Ist eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich; zu den übrigen Punkten genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
f) Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen.

Abs. 3

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem Schatzmeister
d) vier bis sechs Beisitzern, von den Beisitzern muss mindestens eine natürliche Person unmittelbar mit der Schulförderung zu tun haben. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit dem Schatzmeister vertreten. Nur der 1. und / oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister können den Förderverein verpflichten. Der Vorstand wird jeweils durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein von ihm befugtes Mitglied des Vorstandes einberufen. Er muss ihn einberufen oder einberufen lassen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder wenn 2/3 der Mitglieder des Vereins dies verlangen. Zwischen der Einladung zur Sitzung und dem Tagungstermin muss mindestens eine Woche liegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind und sich unter diesen der 1. oder 2. Vorsitzende befindet. Über die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer oder eine beauftragte Person des Vorstandes ein Protokoll zu führen.

§ 7
Revision

Abs. 1

Die Revision erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und sind derselben rechenschaftspflichtig.

Abs. 2

Die Kassenprüfer kontrollieren in Wahrnehmung ihrer Verantwortung die Rechnungsführung des Vorstandes. Sie haben das Recht und die Pflicht zur Einsicht in alle Bücher, Schriften und Bestände des Vorstandes. Für diese Revision dürfen sie sich eines vereinsunabhängigen Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedienen.

Abs. 3

Die Vorstandsmitglieder sind gegenüber den Kassenprüfern unbedingt auskunftspflichtig.

Abs. 4

Die Prüfungsergebnisse sind im Vorstand auszuwerten und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sie bilden die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

§ 8
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

Abs. 1

Für den Beschluss, den Schulförderverein aufzulösen, ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder notwendig. Die Ankündigung der Beschlussfassung muss mindestens drei Wochen vor derselben allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden.

Abs. 2

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Schulfördervereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten das restliche Vereinsvermögen an den Schulträger mit der ausdrücklichen Bestimmung, es im ausschließlichen Sinne des §2 (3a-h) zu verwenden.

§9
Beurkundung von Beschlüssen

Abs. 1

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10
Ehrungen

Personen, die sich um den Schulförderverein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 11
Präambel

Abs. 1

Auf der Grundlage dieser Satzung werden entsprechende Ordnungen und Richtlinien erlassen.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des " Verein zur Förderung der Friedrich – Wilhelm – von – Steuben - Gesamtschule 46" tritt mit der Beschlussfassung zur Gründung des Schulfördervereins
am 17. 06.1992 in Kraft

 

Potsdam, 17. Juni 1992
Überarbeitet: 23.02.2009
Der Vorstand

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