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Die Gesamtelternkonferenzen der Fr.-W.-v.-Steuben-Gesamtschule

Unsere Aufgabe ist es, die Interessen aller Eltern auf unserer Schule zu vertreten, gleichzeitig sehen wir uns als Bindeglied zwischen Schule – Eltern – SchülerInnen.

Auf den Gesamtelternkonferenzen mit allen Elternvertretern der Klassen werden aktuelle Themen besprochen und Infos ausgetauscht. Elternvertreter können Themen aus ihren Klassen mit auf die Tagesordnung der Gesamtelternkonferenzen aufnehmen lassen.

Die Aufgabe der Elternvertreter der Gesamtelternkonferenzen ist, Infos aus den Gesamtelternkonferenzen an die Eltern der einzelnen Klassen weiterzugeben.

Aus der Gesamtelternkonferenz wird ein Vorstand gewählt, dass die Interessen des Gremiuns vertritt.

Wenn es in den Klassen, Probleme gibt, die die Unterstützung der Gesamtelternkonferenz bedarf, unterstützt der Vorstand. Auf der nächsten Gesamtelternkonferenz werden die Elternvertreter informiert, damit auch sie informiert sind.

Hat die Gesamtelternkonferenz auf ihrer Sitzung ein Thema, dass nach Auffassung der Eltern in die Schulkonferenz getragen werden soll, wird hierüber abgestimmt und durch die gewählten Schulkonferenz-Vertreter in die Schulkonferenz hineingetragen.

Diese Sitzungen finden in der Regel eine Woche vor den Schulkonferenzen statt.

Elternkonferenz

Die Elternkonferenz (BbgSchuIG §82) ist ein Gremium, in dem die Interessen und Meinungen aller Eltern einer Schule zusammengetragen und vertreten werden. Alle von den Elternversammlungen der Klassen gewählten Elternsprecherinnen und Elternsprecher sind stimmberechtigte Mitglieder in der Elternkonferenz. Beratend nehmen zwei Vertreterinnen/Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie zwei Vertreterinnen/Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte teil. Auf Wunsch der Elternkonferenz soll ein Mitglied der Schulleitung bei den Beratungen anwesend sein. Die erste Elternkonferenz im neuen Schuljahr findet spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn statt. Hier haben Elternvertreterinnen und -vertreter die Gelegenheit, sich aktuelle schulische Informationen zu verschaffen oder diese selbst weiterzugeben. Sie hören hier Berichte über neue Regelungen und Ereignisse, über die sie in ihren Klassen sprechen können. Es werden Probleme diskutiert und Anträge ausgearbeitet, die später über die Schulkonferenzmitglieder in die Schulkonferenz eingebracht werden. Die Elternkonferenz wählt jährlich eine Schulelternsprecherin bzw. einen Schulelternsprecher und für dieses Amt bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, alle zwei Jahre fünf Mitglieder für die Schulkonferenz sowie ein Mitglied für den Kreisrat der Eltern. Weiterhin werden zu Beginn jedes Schuljahres je zwei Mitglieder für die Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie für die Konferenz der Lehrkräfte gewählt. Schließlich sind für jede Fachkonferenz zwei Vertreterinnen/Vertreter zu bestimmen.

Quelle: https://schulaemter.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb2.c.460052.de

Elternrechte

Aus der Mitwirkungsordnung

ABSCHNITT II – ELTERN

§ 7 Unmittelbare Beteiligung der Eltern

(1) Die Eltern haben das Recht, sich über die Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und sich über den weiteren Bildungsgang beraten zu lassen.

(2) Eltern können nach vorheriger Anmeldung bei der Klassen- oder Fachlehrerin/ dem Klassen- oder Fachlehrer und nach Genehmigung durch die Schulleitung im Unterricht hospitieren. Dabei ist der Hospitationsgrund anzugeben und die pädagogische Situation der Klasse zu berücksichtigen.

§ 8 Elternversammlung; Elternsprecher

(1) Die Eltern einer Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Elternversammlung. In ihr haben die Eltern bei Abstimmungen und Wahlen für jede von ihnen vertretene Schüler/Schülerinnen gemeinsam eine Stimme. Eltern dürfen in einer Elternversammlung nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Die Klassensprecher oder die Klassensprecherinnen nehmen ab Jahrgangsstufe 5 beratend teil. Dem Wunsch volljähriger Schülerinnen/Schüler, an der Elternversammlung ihrer Jahrgangsstufe teilzunehmen, ist stattzugeben. Auch sie haben beratende Stimme. Zuständige Betreuer/Betreuerinnen oder Bezugserzieher/Bezugserzieherinnen (Internat/ Heim etc.) sind einzuladen.

(2) Die Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiter/ Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiterinnen oder der Oberstufenkoordinator/ die Oberstufenkoordinatorin laden zur ersten Elternversammlung in der Regel spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr ein.

(3) Die Eltern jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte zwei Elternsprecher/Elternsprecherinnen. Die Eltern ab der Jahrgangsstufe 11 wählen für jeweils 25 Schüler zwei Elternsprecher oder Elternsprecherinnen.

(4) Die Elternversammlungen dienen der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen/Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen/Schüler behandelt werden.

§ 9 Elternkonferenz

(1) Die Schulleiterin/ der Schulleiter lädt zur ersten Sitzung der Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein. .

(2) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern der Schule und regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Sie kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Die Versammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Sie kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss in der nächsten Sitzung des angesprochenen Gremiums beraten und beantwortet werden.

(3) Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Mitglieder der Elternkonferenz die Mitglieder der Schulkonferenz, je zwei Vertreter als beratende Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und Konferenz der Lehrkräfte sowie gegebenenfalls jeweils ein Mitglied zu den Elterngremien der Landkreise, kreisfreien Städte oder auf Landesebene. Sie benennen die Vertreterinnen/ Vertreter für die Fachkonferenzen aus dem Kreis der Eltern der Schule. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Schulkonferenz und gegebenenfalls anderer Elterngremien und der gewählten Vertreter der Fachkonferenzen beträgt abweichend der in der Ordnung geregelten Amtszeit zwei Jahre.